Die EU Taxonomie Verordnung zur objektiven Bewertung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigt unterschiedliche Gegebenheiten und Verpflichtungen für verschiedene Wirtschaftsakteure. Dabei wird in folgende drei Gruppen unterteilt:
Unternehmen (über 500 Mitarbeiter) welche unter die nicht-finanzielle Berichterstattung (non-financial reporting directive NFRD) fallen
Finanzinstitute inklusive Anbieter von Berufsrenten die Finanzprodukte in der EU anbieten und vertreiben (auch mit Sitz außerhalb der EU)
EU und deren Mitgliedsstaaten beim Festlegen von öffentlichen Maßnahmen, Standards oder Labels für grüne Finanzprodukte oder (Unternehmens-) Bonds
Hier finden Sie unsere Grundlagen zur EU Taxonomie
Hier finden Sie unsere Timeline zur Anwendung der EU Taxonomie
Die Anforderungen für Finanzinstitute und Unternehmen die keine Finanzprodukte anbieten unterscheiden sich
Einige Unternehmen/Finanzinstitute können in beide Kategorien fallen (abhängig von Größe und Wirtschaftsaktivität)
Alle Finanzinstitute, welche Finanzprodukte inklusive Betriebsrenten in der EU anbieten, müssen offenlegen, wie und in welchem Ausmaß ihre Wirtschaftsaktivität nach Kriterien der EU Taxonomie nachhaltige Projekte beinhaltet, fördert oder finanziert
Wie und in welchem Umfang die Taxonomie bei der Bestimmung der Nachhaltigkeit der Zugrunde liegenden Investments angewendet wurde
Zu welchen Umweltziel(en) die Investments beitragen
Der Anteil an nachhaltigen Investments ausgedrückt als Prozentanteil des Investments, Fonds oder Portfolios basierend auf den Kriterien der EU Taxonomie.
Bei der angabe der Anteile sollte dabei bezüglich Übergangsakivitäten (transition) und Befähigungsaktivitäten (enabling) unterschieden/aufgeschlüsselt werden
Die Angaben müssen im Rahmen der bestehenden vorvertraglichen periodischen Beitragspflicht erfolgen
Unterliegt das Finanzprodukt aus bestimmten Gründen nicht der Taxonomie Verordnung, sollte es in einem Disclaimer darauf hinweisen
Die EU Taxonomie Verordnung gilt für alle Finanzprodukte von privaten und öffentlichen Akteuren die auf Eigen- und Fremdkapital basieren die innerhalb de EU angeboten werden. Die folgenden Beschreibungen, Beispiele und Detaillierungen sollen dabei verschiedene Anwendungsfälle veranschaulichen und erläutern.
Investoren müssen folgende Angaben für ihre Investments machen:
Zu welchem Umweltziel(e) leistet das Investment einen Beitrag
Der Anteil der zugrundeliegenden Investitionen, die Taxonomie-konform sind (in Prozent ausgedrückt), spezifiziert in Übergangsaktivitäten (transition) und Befähigungsaktivitäten (enabling)
Die EU empfiehlt, diese Berechnung separat für jedes Umweltziel zu erstellen (ab Ende 2021 für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel und ab 2022 auch für die restlichen vier Umweltziele). Dabei sollten Investoren die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für die zwei bereits veröffentlichten Umweltziele berücksichtigen (erläutert in unserem Anwendungs-Guide für Unternehmen)
Die EU-Taxonomie Verordnung verlangt Auskunft wie und in welchem Ausmaß (in Prozent) die Investments in nachhaltige Wirtschaftsaktivität angelegt sind. Für allgemeine Angaben (d.h. die keine spezifische Akkreditierung oder Kennzeichnung anstreben) existiert kein “richtiger” Prozentsatz an Taxonomie-konformen Wertpapieren in einem Fond. Nichtsdestotrotz möchten die Investoren jedoch Elemente ihrer Anlagestrategie in einer Beschreibung erläutern, insbesondere bei niedrigen Prozentsätzen. Dies kann die folgenden Punkte beinhalten:
Produkte, die auf Unternehmen abzielen, deren Leistung niedrig ist, sich aber im Laufe der Zeit verbessern wird, sollten die Methoden beschreiben, die zur Identifizierung und Einbeziehung von Unternehmen verwendet werden, sowie den erwarteten Zeitrahmen für diese Verbesserung
Bei Produkten, die eine andere Methodik zur Bestimmung der Umweltverträglichkeit verwenden, hält es die EU für die beste Praxis, die Strategie, ihre Umweltziele und die Hauptpunkte der Abweichung von der Taxonomie zu erläutern
Der Investor kann auch erläutern wie er Kriterien wie Taxonomie-konforme CapEx, in seiner Nachhaltigkeitsbewertung berücksichtigt
Anleger, die externe Fondsmanager beauftragen, können Einzelheiten darüber offenlegen, wie sie die Taxonomie bei der Zusammenarbeit mit diesen externen Managern anwenden
Allgemein muss für alle Finanzprodukte die in der EU angeboten und vertrieben werden eine Taxonomie Berichterstattung vorgenommen werden (inklusive Renten-Produkte). Individuelle Finanzinstrumente, wie zum Beispiel Bonds, sind nicht direkt in der Taxonomie Verordnung mit eingeschlossen. Im Folgenden finden Sie ein generelle Übersicht, welche Finanzprodukte unter die EU Taxonomie Verordnung fallen:
Marktsegment | Fällt unter Taxonomie Verordnung |
Pension und Vermögensverwaltung | OGAW-Fonds:
Alternative Investmentfonds (AIFs):
Renten:
|
Versicherung | Versicherungsbasierte Anlageprodukte (IBIPs) |
Corporate & Investment Banking | Verbriefung Fonds Risikokapital- und Private-Equity-Fonds Portfolio Management Indexfonds |
Eine beispielhafte Rechnung für einen Aktienfond mit unterschiedlich gewichteten Anteilen an verschiedenen Unternehmen kann wie folgt aussehen:
Firma A | Firma B | Firma C | |
Anteil Taxonomie-konform | 12 % | 8 % | 15 % |
Portfoliogewichtung | 30 % | 50 % | 20 % |
Der gesamte Aktienfond ist zu 10.6 % Taxonomie-konform |
Die EU Taxonomie Verordnung erfordert von den Finanzinstituten, dass sie die Taxonomie-Konformität als Teil der bestehenden vorvertraglichen und regelmäßigen Berichtspflichten und anschließend auf ihren Webseiten veröffentlichen. Einige Beispiele finden sich in der folgenden Tabelle:
Marktsegment | Beispiel | Vorvertraglich | Regelmäßige Berichterstattung |
Pension und Vermögensverwaltung | Anbieter betrieblicher Altersversorgung (IORPs) | Informationen für potenzielle Mitglieder (Artikel 41, IORP II Richtlinie) | Jahresbericht (Artikel 29, IORP II) |
OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Verkaufsprospekt (Artikel 69, OGAW Richtlinie) | Jahresbericht (Artikel 69, OGAW Richtlinie) | |
Alternative Investmentfonds Verwalter (AIFMs) | Offenlegung gegenüber Anlegern (Artikel 23(1), AIFMD) | Jahresbericht (Artikel 22, AIFMD) | |
Wertpapierfirmen, Portfolioverwaltung oder Anlageberatung (MiFID II) | Kundeninformationen (Artikel 24(4) der MiFID II) | Regelmäßiger Bericht (Artikel 25(6) der MiFID II) | |
Versicherung | Versicherungsunternehmen | Informationen für Versicherungsnehmer (Artikel 185(2), Solvabilität II) oder, gegebenenfalls für Kunden (Artikel 29(1), Versicherungs Vertriebsrichtlinie) | Jährlich in schriftlicher Form (in Übereinstimmung mit Artikel 185(6) von Solvabilität II) |
Corporate & Investment Banking | Kreditinstitute, Vermögensverwaltung oder Anlageberatung (MiFID II) | Kundeninformationen (Artikel 24(4) der MiFID II) | Regelmäßiger Bericht (Artikel 25(6) der MiFID II) |
Vorvertragliche Angaben sollten sich auf Ex-ante-Informationen konzentrieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Umweltziele des Fonds, einschließlich aller Taxonomie-bezogenen Ziele (z. B. 20% des Fonds investiert in Unternehmen mit Taxonomie-konformen Umsatz von mehr als 50 % oder mit erheblichen Taxonomie-bezogenen Investitionsausgaben)
Anwendung der Taxonomie, um diese Ziele zu erreichen (z. B. bei der Portfoliokonstruktion oder als Grundlage für die Zusammenarbeit mit Unternehmen
Die periodische Berichterstattung sollte sich auf Ex-post-Informationen konzentrieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Umsetzung der Strategien in der Praxis
eine Stichtagsberechnung des Taxonomie Prozentsatzes
In manchen Fällen sind nicht alle Informationen vorhanden, was die Beurteilung der Einhaltung der Taxonomie schwierig gestaltet. Die EU ist sich dieses Problems bewusst und empfiehlt, dass Investoren in einem solchen Fall folgenden fünfstufigen Ansatz verfolgen:
Identifizieren Sie die Aktivitäten, die das Unternehmen oder der Emittent durchführt oder die von dem Finanzprodukt abgedeckt werden (z. B. Projekte, Verwendung der Erlöse). Ordnen Sie diese entsprechend der Taxonomie und den entsprechenden Umweltziel(en) ein
Prüfen Sie für jede Aktivität, ob das Unternehmen oder der Emittent die relevanten technischen Auswahlkriterien erfüllt - z. B., Emissionen bei der Stromerzeugung <100 g CO2e/kWh
Überprüfen Sie, ob die DNSH-Kriterien vom Emittenten erfüllt werden. Investoren würden zur Anwendung der Taxonomie wahrscheinlich einen Sorgfaltspflicht-ähnlichen Prozess zur Überprüfung der Performance der zugrunde liegenden Beteiligungen anwenden und sich auf die rechtlichen Angaben zur Eignung von diesen Beteiligungen verlassen
Führen Sie eine Sorgfaltspflicht-Prüfung durch, um eine Verletzung der in der Taxonomie Verordnung Artikel 13 festgelegten sozialen Mindestgarantien zu vermeiden
Berechnen Sie die Konformität von Investitionen mit der Taxonomie und bereiten Sie die Veröffentlichung auf der Investitionsprojekte-Ebene vor
Quellen:
EU Technical Expert Group on Sustainable Finance
Europäische Kommission
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