Mittels der EU Taxonomie sollen "grüne" Wirtschaftsaktivitäten sichtbarer werden. Für eine entsprechende Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten sieht die EU-Taxonomie-Verordnung vier Kriterien vor. Unternehmen müssen zu allen vier Kriterien Stellung beziehen und Informationen offenlegen. Eines von insgesamt vier Kriterien ist die Einhaltung von Mindeststandards. Hier wird auf internationale Rahmenwerke (z.B. die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) verwiesen. Bislang war die Ausgestaltung dieses Kriteriums vage. Nun hat die Plattform für Nachhaltiges Finanzwesen (engl. Platform for Sustainable Finance), ein beratendes Gremium der EU-Kommission, am 11. Juli 2022 dieses Anforderungskriterium in einem Entwurf präzisiert. Demzufolge bezieht sich der Mindestschutz erstens auf Menschenrechte inklusive Arbeitnehmerrechte, Bestechung/Korruption, Besteuerung und fairen Wettbewerb. Zweitens sind für die Einhaltung des Mindestschutzes andere rechtliche Anforderungen, wie bspw. die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu achten. Drittens werden sich Unternehmen anhand ihrer internen Prozesse zur Achtung ihrer Sorgfaltspflichten und der Wirksamkeit dieser Prozesse bzw. ihrer tatsächlichen Leistung messen lassen müssen. Die EU-Taxonomie betrifft schätzungsweise 50.000 Unternehmen in der EU.
Nächste Schritte: Die Entwürfe über die Berichterstattung zum Mindestschutz können bis zum 6.September 2022 kommentiert werden.
Quelle: Platform for Sustainable Finance
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